Alter

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Warum „Freie Messenger“ fördern anstatt z.B. „WhatsApp“ dulden?

Grund 4: Keine Altersbeschränkung

Freie Messenger können ohne Altersbeschränkung genutzt werden. WhatsApp dagegen darf von unter 16jährigen nicht ohne elterliche Zustimmung genutzt werden. In den AGB von WhatsApp steht:

„Alter.
“Wenn du in einem Land in der Europäischen Region lebst, musst du mindestens 16 Jahre alt sein, um unsere Dienste zu nutzen oder das in deinem Land für die Registrierung bzw. Nutzung unserer Dienste erforderliche Alter haben. Wenn du in einem Land lebst, das nicht in der Europäischen Region liegt, musst du mindestens 13 Jahre alt sein, um unsere Dienste zu nutzen oder das in deinem Land für die Registrierung bzw. Nutzung unserer Dienste erforderliche Alter haben. Zusätzlich zu der Anforderung, dass du nach geltendem Recht das zur Nutzung unserer Dienste erforderliche Mindestalter haben musst, gilt Folgendes: Wenn du nicht alt genug bist, um in deinem Land berechtigt zu sein, unseren Bedingungen zuzustimmen, muss dein Erziehungsberechtigter in deinem Namen unseren Bedingungen zustimmen.“

Bereits im August 2016 wurde von WhatsApp das Mindestalter für die Nutzung von 16 auf 13 Jahre gesenkt. Im gleichen Monat hat das Amtsgericht Bad Hersfeld in einem Urteil grundsätzliche rechtliche Bedenken hinsichtlich der Nutzung von WhatsApp durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren festgestellt. Die erneute Heraufsetzung des Mindestalters ist nicht freiwillig, sondern lediglich die Umsetzung einer neuen gesetzlichen Regelung.
(Quelle: https://www.klicksafe.de/service/aktuelles/news/detail/welches-mindestalter-gilt-fuer-whatsapp/)


EU-Datenschutz-Grundverordnung

Ab Mai 2018 gilt eine EU-weite Verschärfung hinsichtlich des Mindestalters in sozialen Netzwerken. In den Erwägungsgründen der neuen Verordnung heißt es:

„Kinder verdienen bei ihren personenbezogenen Daten besonderen Schutz, da Kinder sich der betreffenden Risiken, Folgen und Garantien und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten möglicherweise weniger bewusst sind. Ein solcher besonderer Schutz sollte insbesondere die Verwendung personenbezogener Daten von Kindern für Werbezwecke oder für die Erstellung von Persönlichkeits- oder Nutzerprofilen und die Erhebung von personenbezogenen Daten von Kindern bei der Nutzung von Diensten, die Kindern direkt angeboten werden, betreffen.”

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) sieht vor, dass unter anderem die Nutzung von Internetdiensten und Plattformen wie Beispielsweise Facebook, WhatsApp, Snapchat, YouTube und Co. für unter 16-Jährige nur mit elterlicher Zustimmung erlaubt ist.